CBAM-Zertifikate: Verkauf, Abgabe und wichtige Termine ab 2027
Mit dem Übergang in die CBAM-Regelphase rücken CBAM-Zertifikate in den Mittelpunkt. Für Importeure emissionsintensiver Waren geht es nicht mehr nur um Daten und Berichte, sondern auch um die organisatorische Vorbereitung auf Kauf, Vorhaltung und Abgabe von Zertifikaten.

Was CBAM-Zertifikate abbilden
CBAM ist Teil des europäischen Fit-for-55-Pakets. Der Mechanismus soll sicherstellen, dass für bestimmte emissionsintensive Waren, die in die EU eingeführt werden, ein CO2-Preis berücksichtigt wird, der sich am EU-Emissionshandel orientiert.
Ein CBAM-Zertifikat ist die Einheit, die zugelassene CBAM-Anmelder kaufen und abgeben müssen, um ihre finanziellen Verpflichtungen nach der CBAM-Verordnung zu erfüllen. Jedes Zertifikat steht für eine Tonne CO2-Äquivalent an eingebetteten Emissionen, also sogenannten grauen Emissionen.
Wurde für diese Emissionen im Herkunftsland bereits ein CO2-Preis gezahlt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate reduzieren. Ziel ist es, eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die konkrete Anrechnung muss jedoch anhand der jeweils geltenden Vorgaben und Nachweise geprüft werden.
Rechtlicher Rahmen und offene Detailregelungen
Den Kern bildet die CBAM-Verordnung, Verordnung (EU) 2023/956. Für die Berechnung und Veröffentlichung des Preises der CBAM-Zertifikate ist außerdem die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 der Kommission vom 10. Dezember 2025 relevant.
Noch nicht vollständig abgeschlossen sind einzelne Detailregelungen zur praktischen Abwicklung. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Verwaltung, Struktur und Höhe möglicher Entgelte sowie weitere Aspekte des Kaufs und Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten.
Auch die konkreten Modalitäten zur Anrechnung von in Drittstaaten gezahlten CO2-Preisen bleiben für Unternehmen ein wichtiger Punkt. Importeure sollten deshalb ihre Daten und Nachweise frühzeitig strukturieren, ohne die finale rechtliche oder zollrechtliche Bewertung vorwegzunehmen.
Verkauf der Zertifikate startet im Februar 2027
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten an zugelassene CBAM-Anmelder soll im Februar 2027 starten. Die Zertifikate werden dann über die gemeinsame zentrale Plattform erworben.
Ab 2027 müssen zugelassene CBAM-Anmelder am Ende jedes Quartals sicherstellen, dass sich auf ihrem Konto im CBAM-Register eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten befindet. Nach den aktuellen Vorgaben muss diese Anzahl mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten CBAM-Waren entsprechen.
Diese Vorhaltepflicht ist quartalsbezogen zu betrachten. Relevante Stichtage sind damit insbesondere der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Rückwirkende Abgabe für Emissionen des Jahres 2026
Besonders wichtig für die Planung: Die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten startet im Jahr 2027 auch für die Importe beziehungsweise grauen Emissionen des Jahres 2026.
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen im Jahr 2027 rückwirkend Zertifikate entsprechend der erklärten grauen Emissionen des Jahres 2026 erwerben und bis zum 30. September 2027 im CBAM-Register abgeben.
Für Unternehmen bedeutet das: Importdaten aus 2026 sollten bereits während des Jahres sauber strukturiert, plausibilisiert und mit Lieferanteninformationen verknüpft werden.
Wichtige Termine im Jahr 2027
01.02.2027: Beginn des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten für graue Emissionen der Jahre 2026 und 2027 an zugelassene CBAM-Anmelder.
31.03.2027: Vorhalten einer Anzahl an CBAM-Zertifikaten im CBAM-Konto, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen der seit Anfang 2027 eingeführten CBAM-Waren entspricht.
30.06.2027: Erneute quartalsbezogene Prüfung und Vorhaltung von mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten CBAM-Waren.
30.09.2027: Abgabe der CBAM-Zertifikate für die in der CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen des Jahres 2026. Zusätzlich ist die quartalsbezogene 50-Prozent-Vorhaltung für 2027 zu beachten.
31.10.2027: Möglichkeit, einen Rückkauf gegebenenfalls überzählig erworbener CBAM-Zertifikate für graue Emissionen des Jahres 2026 zu ersuchen.
